Heime, die Pflegebedürftige betreuen, dürfen nur die Pflegesätze berechnen, die in der Pflegesatzkommission (Spitzenverbände der Pflegekassen, der Sozialhilfeträger und der Heimträger) für Unterkunft und Verpflegung, Pflege und Investitionskosten ausgehandelt wurden. Die Pflegesätze sind nach Grad der Pflegebedürftigkeit, sprich nach Pflegestufen gestaffelt. Bei festgestellter Pflegebedürftigkeit, übernimmt die Pflegekasse je nach Pflegestufe die Kosten für die Pflege im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen betragsmäßigen Höchstgrenzen. Die die Leistungen der Pflegekassen übersteigenden Beträge sind von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner selbst aufzubringen. Kann das Heimentgelt nicht aus dem eigenen Renten- oder Pensionseinkommen bezahlt werden, kann über den Bezirk von Schwaben ein Zuschuss (Sozialhilfe, Wohngeld) beantragt werden.Dabei ist Ihnen gerne Frau Drochner/Herr Rieger behilflich.